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FINE POUR SOCIETY
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Tim Baumann
53489 Sinzig
Deutschland

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DE464146868

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Tim Baumann
Zehnthofstraße 3a
53489 Sinzig

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Urheberrecht

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© FINE POUR SOCIETY – Tim Baumann

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ür die Erbringung von Eventmanagement-, Veranstaltungsplanungs- und Vermittlungsleistungen

Stand: September 2026

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen

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Tim Baumann
Zehnthofstraße 3a, 53489 Sinzig
E-Mail: tim.baumann@finepoursociety.de
Telefon: 0172 9785401

– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

und ihren Kunden – nachfolgend „Kunde“ genannt – über die Planung, Konzeption, Organisation, Koordination, Betreuung und Nachbereitung von Veranstaltungen sowie damit verbundene Dienstleistungen.

Der Auftragnehmer ist als selbstständig tätiger Freelancer im Bereich Eventplanung und Eventmanagement tätig und erbringt seine Leistungen grundsätzlich persönlich, unabhängig und projektbezogen.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen insbesondere für Unternehmen, Vereine, Organisationen, Institutionen und Privatpersonen.

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Kunde haben Vorrang vor diesen AGB.

 

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrages sind die im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers.

(2) Der konkrete Leistungsumfang wird für jedes Projekt individuell vereinbart und kann insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:

  • Konzeption und Entwicklung von Veranstaltungskonzepten,
  • Beratung des Kunden,
  • Budgetplanung und Kostenkontrolle,
  • Recherche und Auswahl geeigneter Veranstaltungsorte,
  • Recherche, Auswahl und Koordination geeigneter Dienstleister,
  • Einholung und Vergleich von Angeboten,
  • Koordination von Caterern, Technik-, Dekorations-, Personal- und sonstigen Dienstleistern,
  • Ablauf- und Veranstaltungsplanung,
  • Teilnehmer- und Gästemanagement,
  • Organisation von Logistik und Transport,
  • Betreuung und Koordination vor und während der Veranstaltung,
  • Veranstaltungsleitung,
  • Nachbereitung der Veranstaltung,
  • sowie sonstige individuell vereinbarte Leistungen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen geeignete freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Dienstleister einzusetzen.

(4) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche Leistungen selbst zu erbringen. Die persönliche Leistungserbringung durch den Auftragnehmer bezieht sich insbesondere auf Beratung, Konzeption, Planung, Koordination und Projektsteuerung, soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(5) Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die im Vertrag vereinbarten Leistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, werblicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Erfolg der Veranstaltung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.

 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots durch den Kunden oder durch eine entsprechende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag innerhalb einer angemessenen Frist von maximal fünf Werktagen anzunehmen oder abzulehnen.

(4) Nebenabreden und Änderungen des Vertrages sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform festgehalten werden.

 

§ 4 Drittanbieter, Partner und Vermittlungsleistungen

(1) Zur Umsetzung eines Events kann der Auftragnehmer auf ein ausgewähltes Netzwerk aus externen Partnern und Dienstleistern zurückgreifen. Hierzu können insbesondere Locations, Caterer, Technikanbieter, Dekorateure, Künstler, Musiker, Fotografen, Videografen, Personal- und Logistikdienstleister gehören.

(2) Soweit der Auftragnehmer lediglich eine geeignete Leistung oder einen geeigneten Dienstleister recherchiert, empfiehlt, vermittelt oder koordiniert und der Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zustande kommt, ist der jeweilige Drittanbieter grundsätzlich selbst für die Erbringung seiner Leistung verantwortlich.

(3) In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für Pflichtverletzungen des Drittanbieters, soweit diese nicht auf einer eigenen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

(4) Soweit der Auftragnehmer Leistungen eines Drittanbieters im eigenen Namen beauftragt und diese Kosten an den Kunden weiterberechnet, wird dies im jeweiligen Angebot oder Vertrag entsprechend ausgewiesen.

(5) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden externe Leistungen ohne zusätzlichen Aufschlag des Auftragnehmers an den Kunden weiterberechnet.

(6) Für die ordnungsgemäße Erbringung externer Leistungen gelten zusätzlich die Vertragsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters, soweit der Kunde mit diesem einen unmittelbaren Vertrag schließt.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Drittanbieter auszuwählen, soweit der Kunde keinen bestimmten Anbieter verbindlich vorgegeben hat.

(8) Wünscht der Kunde ausdrücklich die Beauftragung eines bestimmten Drittanbieters, übernimmt der Auftragnehmer grundsätzlich keine Garantie für dessen Verfügbarkeit, Leistungsfähigkeit oder ordnungsgemäße Durchführung.

(9) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, bestimmte Drittanbieter dauerhaft einzusetzen. Er kann einen vorgeschlagenen Dienstleister durch einen anderen geeigneten Anbieter ersetzen, sofern dies zur Durchführung des vereinbarten Veranstaltungskonzepts erforderlich oder sinnvoll ist und dem Kunden dadurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Planung und Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde hat insbesondere Angaben zu Veranstaltungsort, Teilnehmerzahl, Budget, gewünschtem Leistungsumfang, besonderen Anforderungen sowie sonstigen für die Veranstaltung relevanten Umständen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von ihm vorgegebene Anforderungen, Vorgaben und Informationen vollständig und richtig sind.

(4) Verzögerungen oder Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde erforderliche Informationen, Freigaben oder Entscheidungen nicht rechtzeitig bereitstellt, können dem Kunden zusätzlich berechnet werden, soweit diese vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.

(5) Der Kunde hat ihm zur Freigabe vorgelegte Angebote, Konzepte, Zeitpläne oder sonstige Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und freizugeben.

(6) Erforderliche Genehmigungen, Einwilligungen oder sonstige Erklärungen, die ausschließlich aus der Sphäre des Kunden stammen, sind vom Kunden rechtzeitig bereitzustellen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

 

§ 6 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.

(2) Die professionelle Planung und Betreuung eines Events beginnt grundsätzlich bei einem Endpreis von 2.000 €. Der jeweils konkret zu zahlende Preis wird im individuellen Angebot bzw. Vertrag festgelegt.

(3) Die Vergütung kann je nach Vereinbarung insbesondere als

  • Pauschalhonorar,
  • Stunden- oder Tagessatz,
  • projektbezogene Vergütung,
  • Vermittlungs- oder Organisationshonorar,
  • prozentuale Vergütung,
  • oder Kombination verschiedener Vergütungsmodelle

vereinbart werden.

(4) Zusätzliche Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet.

(5) Auslagen, Reisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehende Kosten werden entsprechend der individuellen Vereinbarung abgerechnet.

(6) Soweit externe Leistungen von Drittanbietern nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Honorars sind, werden diese entsprechend § 4 dieser AGB bzw. entsprechend dem jeweiligen Angebot zusätzlich berechnet.

(7) Der Auftragnehmer wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Daher wird auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die im Angebot und Vertrag genannten Preise stellen die vom Kunden zu zahlenden Endpreise dar.

(8) Rechnungen sind, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

 

§ 7 Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Veranstaltungen angemessene Voraus- oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

(2) Höhe und Fälligkeit entsprechender Zahlungen werden im Angebot oder Vertrag festgelegt.

(3) Der Auftragnehmer kann die weitere Bearbeitung eines Auftrags von der rechtzeitigen Zahlung vereinbarter Abschläge abhängig machen.

(4) Werden vereinbarte Zahlungen trotz Fälligkeit und angemessener Fristsetzung nicht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen bis zum Zahlungseingang zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(5) Bereits an Drittanbieter geleistete oder verbindlich geschuldete Zahlungen können unabhängig von der weiteren Durchführung der Veranstaltung fällig werden, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.

 

§ 8 Änderungen des Veranstaltungsumfangs

(1) Änderungen des Veranstaltungsumfangs nach Vertragsschluss sind grundsätzlich möglich, soweit deren Umsetzung organisatorisch, technisch und zeitlich möglich ist.

(2) Änderungen können zu einer Anpassung der vereinbarten Vergütung führen.

(3) Dies gilt insbesondere bei Änderungen hinsichtlich:

  • Veranstaltungsdatum,
  • Veranstaltungsort,
  • Teilnehmerzahl,
  • Veranstaltungsdauer,
  • Programm,
  • gebuchten Dienstleistern,
  • technischen Anforderungen,
  • Catering,
  • Dekoration,
  • Personalbedarf,
  • oder sonstigen wesentlichen Veranstaltungsbestandteilen.

(4) Der Auftragnehmer wird den Kunden über absehbare Mehrkosten informieren, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.

(5) Änderungen werden erst verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer bestätigt wurden, sofern für deren Umsetzung eine zusätzliche Vergütung oder eine wesentliche Änderung des Leistungsumfangs erforderlich ist.

 

§ 9 Kündigung und Stornierung durch den Kunden

(1) Der Kunde kann den Auftrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Regelungen kündigen bzw. stornieren.

(2) Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der entsprechenden Erklärung in Textform beim Auftragnehmer.

(3) Im Falle einer Stornierung werden grundsätzlich folgende Positionen berücksichtigt:

  • bereits erbrachte Leistungen des Auftragnehmers,
  • bereits angefallener oder verbindlich beauftragter Aufwand,
  • nicht mehr kostenfrei stornierbare Leistungen von Drittanbietern,
  • bereits entstandene Auslagen,
  • sowie sonstige nachweislich aufgrund des Auftrags entstandene Kosten.

(4) Soweit im jeweiligen Angebot oder Vertrag eine gesonderte Stornierungs- oder Kündigungsregelung vereinbart wurde, gilt diese vorrangig, soweit sie gesetzlich wirksam ist.

(5) Soweit eine Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen entfällt, werden ersparte Aufwendungen sowie Aufwendungen, die durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder anderweitige Verwertung der Leistung erzielt oder böswillig nicht erzielt werden, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

(6) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist, soweit eine zulässige Pauschalierung vereinbart wurde.

(7) Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens bzw. Aufwands vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(8) Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte des Kunden bleiben unberührt.

 

§ 10 Absage oder Änderung durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Durchführung der vereinbarten Leistung anzupassen, wenn die Durchführung aus Gründen unmöglich oder unzumutbar wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(2) Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen, erheblichen Gefahrenlagen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die eine Durchführung unmöglich oder unzumutbar machen.

(3) Der Auftragnehmer wird sich im Rahmen des Zumutbaren um eine geeignete Ersatzlösung bemühen.

(4) Bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung abgerechnet.

(5) Soweit eine Veranstaltung aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstands nicht durchgeführt werden kann, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt.

 

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen und die Erfüllung des Vertrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Durchführung der betroffenen Leistungen für die Dauer der Behinderung anzupassen, zu verschieben oder – soweit gesetzlich zulässig – vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Feuer, Überschwemmungen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Streiks und sonstige vergleichbare Ereignisse.

(3) Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.

 

§ 12 Haftung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

(5) Für Leistungen und Pflichtverletzungen von Drittanbietern haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und soweit eine eigene Pflichtverletzung des Auftragnehmers vorliegt.

(6) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Verfügbarkeit oder ordnungsgemäße Durchführung von Drittleistungen, wenn diese unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter vereinbart wurden und der Auftragnehmer lediglich vermittelnd oder koordinierend tätig war.

 

§ 13 Haftung des Kunden

(1) Der Kunde haftet für Schäden, die er, seine Mitarbeiter, Teilnehmer, Gäste oder von ihm beauftragte Personen schuldhaft an Eigentum des Auftragnehmers, von Veranstaltungsorten oder von Drittanbietern verursachen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer über ihm bekannte besondere Risiken oder Umstände, die für die Durchführung der Veranstaltung relevant sein können, rechtzeitig zu informieren.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

§ 14 Veranstaltungsort und behördliche Genehmigungen

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde für die Bereitstellung eines geeigneten Veranstaltungsortes verantwortlich.

(2) Soweit der Auftragnehmer mit der Recherche, Organisation oder Beantragung erforderlicher Genehmigungen beauftragt wird, übernimmt er die hierfür vereinbarten Leistungen.

(3) Die endgültige Erteilung einer behördlichen Genehmigung kann der Auftragnehmer nicht garantieren.

(4) Der Kunde bleibt verantwortlich für Angaben, Nachweise und Unterlagen, die ausschließlich aus seiner Sphäre stammen.

(5) Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich über behördliche Vorgaben oder sonstige Umstände zu informieren, die ihm bekannt sind und für die Veranstaltung relevant sein können.

 

§ 15 Bild-, Ton- und Videoaufnahmen

(1) Soweit im Rahmen einer Veranstaltung Foto-, Video- oder Tonaufnahmen erstellt werden, erfolgt deren Verwendung durch den Auftragnehmer nur auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage oder Einwilligung vorliegt.

(3) Der Kunde ist für die Einholung erforderlicher Einwilligungen aus seinem Verantwortungsbereich verantwortlich, soweit dies vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.

 

§ 16 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung.

 

§ 17 Urheberrechte und Nutzungsrechte

(1) Von dem Auftragnehmer erstellte Konzepte, Texte, Ablaufpläne, Präsentationen, Grafiken und sonstige kreative oder planerische Leistungen bleiben grundsätzlich geistiges Eigentum des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte.

(3) Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung von Konzepten und Unterlagen außerhalb des vereinbarten Zwecks bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

(4) Nicht beauftragte Konzepte oder Entwürfe dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht durch den Kunden oder Dritte zur Durchführung einer Veranstaltung verwendet werden.

 

§ 18 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

  • bereits öffentlich bekannt sind,
  • ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
  • dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren,
  • oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen und gesetzlich zulässig ist.

 

§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegenüber Unternehmern kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann gegenüber Unternehmern nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und gesetzlich zulässig ist.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 20 Verbraucherrechte und Widerrufsrecht

(1) Soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wird, können gesetzliche Informations- und Widerrufsrechte bestehen.

(2) Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird der Kunde hierüber gesondert entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert.

(3) Beginnt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung, gelten für das Widerrufsrecht und einen möglichen Wertersatz die gesetzlichen Voraussetzungen.

(4) Soweit gesetzlich vorgesehen, kann das Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der vereinbarten Dienstleistung vorzeitig erlöschen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(5) Für Unternehmer besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.

 

§ 21 Gerichtsstand

(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

 

§ 22 Anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates eingeschränkt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.

(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Kunde haben Vorrang vor diesen AGB.

(3) Maßgeblich für den konkreten Leistungsumfang, die Vergütung und die jeweiligen Projektbedingungen sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls ergänzende Vereinbarungen.

(4) Sollten sich nach Vertragsschluss gesetzliche Vorschriften ändern, bleiben die bereits wirksam geschlossenen Vereinbarungen grundsätzlich unberührt, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

 

Stand: September 2026

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